Marktordnung für den Neunkircher Weihnachtsmarkt

§ 1 Allgemeines

Gemäß Dauer-Festsetzungsbescheid der Ordnungsbehörde der Gemeinde Modautal vom 02.11.1999 ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal berechtigt, einen Spezialmarkt(Weihnachtsmarkt) auf dem Dorfplatz in Modautal – Neunkirchen durchzuführen. Der Dauer- Festsetzungsbescheid ist gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung des Titels IV der Gewerbeordnung eine Spezialmarktveranstaltung nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Anlehnung an den Erlass des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 12.12.1988 im Ortsteil Neunkirchen der Gemeinde Modautal festgesetzt.

Der Spezialmarkt (Weihnachtsmarkt) findet jeweils am 2. Adventswochenende eines jeden Jahres in Modautal OT Neunkirchen statt.

Träger des Marktes ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal. Dieser stellt den Marktleiter und einen Marktausschuss. Ihm obliegen die Beschaffung der
Behördengenehmigungen und die Verfahrensabwicklung.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

  • samstags von 15.00 – 22.00 Uhr und
  • sonntags von 11.00 – 22.00 Uhr

An beiden Markttagen müssen die Verkaufsstände wegen der Begehung der Behördenvertreter bereits 1 Stunde vor Marktbeginn betriebsbereit sein.

§ 2 Anmeldung

Der Markt richtet sich an Hobbykünstler, Vereine, kulturelle und soziale Organisationen sowie Handwerks- und Gewerbebetriebe, die ein dem Spezialmarkt (Weihnachtsmarkt) konformes Angebot bereithalten.

Alle Interessenten melden sich bei der Gemeindeverwaltung – Ordnungsamt – an.

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Anschrift, Telefon- und Faxnummer
  • Angabe des kompletten Warenangebotes
  • Größe des Verkaufsstandes (Länge x Breite x Höhe)
  • Stromverbraucher mit Angabe der Stromleistung

Die Anmeldungen müssen spätestens bis 15. Oktober des Jahres vorliegen. Später eingegangene Anmeldungen können keine Berücksichtigung finden.
Die Gemeindeverwaltung erstellt nach eingegangenen Anmeldungen eine Liste und genehmigt diese. Mit der Anmeldebestätigung erhält jeder Marktteilnehmer einen verpflichtenden Hinweis zur Kenntnisnahme dieser Marktordnung.

§ 3 Marktabgaben

Für die Zulassung zu dem Spezialmarkt (Weihnachtsmarkt) werden ein Entgelt und eine Umlage erhoben, die vom Gemeindevorstand in Absprache mit dem Marktausschuss festgesetzt werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem angebotenen Sortiment und wird jährlich neu festgesetzt. Dieses Entgelt beinhaltet die Kosten für Organisation, Werbung etc. Die Standgebühr muss im Voraus, jedoch mindestens 3 Wochen vor Marktbeginn auf das angegebene Konto bei der Gemeinde Modautal – Gemeindekasse- Sparkasse Darmstadt , BIC: HELADEF1DAS, IBAN: DE10 5085 0150 0045 0002 06 oder Volksbank DarmstadtSüdhessen eG BIC: GENODEF1VBD, IBAN: DE69 5089 0000 0079 4243 07 oder in bar unter der im Gebührenbescheid genannten Rechnungsnummer eingegangen sein.

Es wird in drei Kategorien unterschieden:

Verkaufsstände mit kulinarischem Sortiment (Speisen und Getränke)
Stromgruppe klein = 210,00 € inkl. Strom
Stromgruppe groß = 275,00 € inkl. Strom

Verkaufsstände mit kulinarischem Sortiment 
(Speisen oder Getränk) 125,– € inkl. Strom

Zuzüglich 20 Euro Spülgebühr für die Stände, die die Spülstelle in Anspruch nehmen.

Verkaufsstände mit kunsthandwerklichem Sortiment
60 € inkl. Stromkosten

Verkaufsstände mit kulinarischem Sortiment ohne direkten Ausschank oder Verzehr
60 € inkl. Stromkosten

Bauchläden mit kunsthandwerklichem Sortiment
5 Euro

sowie die von dem Veranstalter zugelassene private Gebäude und Höfe, die am Marktgelände angrenzen.

§ 4 Marktgelände

Als Marktgelände wird der Dorfplatz bis zum Parkplatz und Löschteich festgelegt. Das Marktgelände umfasst öffentliches Gelände, das im Eigentum der Gemeinde Modautal steht, sowie die von dem Veranstalter zugelassene private Gebäude und Höfe, die am Marktgelände angrenzen. Die Teilnahme am Markt ist nur aufgrund einer ausdrücklichen Zulassung durch den Marktausschuss und nur innerhalb des durch die Festsetzung festgelegten Marktgeländes möglich und zulässig. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Flächen ist im Marktbereich während der Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus der Stände soweit eingeschränkt, wie es für die Vorbereitung und Betrieb des Marktes erforderlich ist.

§ 5 Zulassung

a) Ein Anspruch auf Teilnahme am Markt besteht nicht. Der Martkausschuss/die Gemeindeverwaltung entscheidet jeweils über die Teilnahme.

b) Die Zulassung zu dem Markt kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, von der Gemeindeverwaltung versagt werden. Weiterhin können einzelne Produkte des Anbieters auf Verlangen des Martkausschusses/ der Gemeindeverwaltung aus dem Angebotssortiment gestrichen werden.

c) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid.

§ 6 Platzzuteilung

a) Die Platzzuteilung der Stände erfolgt durch den Marktausschuss/Gemeindeverwaltung.

b) Die Zulassung zum Markt begründet keinen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Platzes.

c) Mit Übernahme des Platzes wird der Inhaber/die Inhaberin auch verpflichtet, ihn zweckentsprechend, d.h. gemäß dem Zulassungsbescheid zu nutzen.

d) Ansprüche auf eine bestimmte Beschaffenheit des zugeteilten Platzes können nicht erhoben werden; insbesondere übernimmt die Gemeinde Modautal keine Haftung für den Grund und Boden und dessen Eignung als Standplatz.

e) Eine Platzübertragung an andere als die zugelassenen Personen, ein Platzwechsel, eine Änderung der Geschäfte, die Zusammenlegung mehrerer Geschäfte unter einheitlicher Betriebsführung, die Untervermietung oder Unterverpachtung ist ohne Genehmigung des Marktausschusses nicht statthaft. Zuwiderhandlungen können zur Zurücknahme der Zulassung führen durch den Marktausschuss/ die Gemeindeverwaltung.

§ 7 Aufbau

a) Mit dem Aufbau aller zum Markt zugelassenen Marktbeschicker darf nur im Einvernehmen mit dem Marktausschuss/Gemeindeverwaltung bzw. dessen Beauftragten unter Vorlage des Zulassungsbescheides begonnen werden. Der Aufbau der Marktstände erfolgt frühestens freitags vor dem 2. Advent ab 8.00 Uhr. Frühere Aufbauarbeiten sind nicht gestattet.

b) Bauten, die eigenmächtig errichtet wurden, sind abzubrechen und – falls eine Zulassung vorliegt – an den vom Marktausschuss/Gemeindeverwaltung bestimmten Platz zu verlegen. Im Weigerungsfalle erfolgt die Verlegung auf Kosten des Platzpächters/der Platzpächterin. Für etwaige Schäden der Verlegung haftet die Gemeinde Modautal nicht.

c) Die Grenzen der zugeteilten Plätze und die im Zulassungsbescheid genehmigten Standgrößen dürfen nicht überschritten werden.

d) Der Marktausschuss/ die Gemeindeverwaltung bzw. dessen Beauftragter können widerrechtlich besetzte Plätze und Wegflächen räumen lassen. Standinhabern, die sich
unverträglich zeigen, können andere Standplätze zugewiesen werden.

e) Jegliche Geländeveränderungen, wie Aufgrabungen, Abgrabungen u.ä. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeindevorstandes bzw. dessen Beauftragten.

f) Stützen, Anker, Streben usw. dürfen nur im Einverständnis mit dem Beauftragten des Gemeindevorstandes eingeschlagen werden, sofern diese Befestigungen für die Standsicherheit unbedingt erforderlich sind. Der Platzinhaber/die Platzinhaberin ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverzüglich nach dem Abbau verpflichtet.

§ 8 Verkaufsstände

a) Die Verkaufsstände müssen ein dem Anlass entsprechendes Aussehen haben. Als Material ist Holz zu verwenden. Die Beleuchtung ist in Weiß zu halten; die Dekoration ist vorwiegend mit Tannengrün zu gestalten.

b) Die maximale Größe der Verkaufsstände beträgt 4m Breite und 2,5m Tiefe. Größere Verkaufsstände werden nicht zugelassen!

c) Verkaufsstände mit Plastiküberdachungen oder Verkleidungen werden nicht zugelassen.

d) Das Angebot soll direkt von der Straße her zu erwerben sein. Reklame oder Hinweisschilder sind nicht im Sinne des Veranstalters.

e) Der Standort des Verkaufstandes wird vom Marktausschuss festgelegt. Der Marktbeschicker hat sich daran zu halten und kann davon ausgehen, dass die verkehrstechnischen und sonstigen Fragen geklärt sind. Ein Anrecht auf den gleichen Standplatz des Vorjahres besteht nicht.

f) Jeder Marktbeschicker ist verpflichtet, seinen Stand mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen sowie Anschrift gemäß § 15 der Gewerbeordnung, gut lesbar, zu versehen.

g) Die von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Standerlaubnis zur Teilnahme am Markt sowie gegebenenfalls die vorübergehende Gaststättenerlaubnis gemäß § 12 des
Gaststättengesetzes (GastG) ist deutlich sichtbar am Stand auszuhängen.

h) Alle Verkaufsstände müssen mit einem zu jeder Zeit sofort erreichbarem Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschpulver (PG 6) ausgestattet sein. Verkaufsstände mit kulinarischem Sortiment müssen zusätzlich noch mit einem Fettbrandlöscher ausgestattet sein.

i) Jeder einzelne Marktbeschicker verpflichtet sich, an allen Markttagen zur Marktzeit seinen Stand ständig besetzt zu halten und nach Ende der Marktzeiten zu schließen.

j) Als Trinkbecher sind nur die vom Veranstalter gegen Pfand ausgegebenen Keramikbecher mit der Aufschrift „Neunkircher Weihnachtsmarkt, Gemeinde Modautal“ zugelassen. Benutzte Keramikbecher werden an der zentralen Spülstelle im Feuerwehrgerätehaus durch saubere ersetzt. Keramikbecher dürfen nicht in den Verkaufsständen gespült werden. Für Stände, die die Spülstelle in Anspruch nehmen, ist eine Gebühr zu zahlen. Wird von dem Stand eine Person für den Spüldienst zur Verfügung gestellt (mindestens 2 Stunden) entfällt diese Zahlung. Stände der Feuerwehr sind von dieser Gebühr befreit.

k) Stehtische, geradlinig aneinandergereiht, dürfen nicht länger als die Breite des dazugehörigen Verkaufsstandes sein.

l) Der zugewiesene Standplatz darf weder als Park- noch als Lagerplatz verwendet werden.

m) entfällt

n) Während der Öffnungszeiten des Marktes ist das Befahren des Marktgeländes mit Fahrzeugen zum Be- und Entladen untersagt.

o) Zur Anlieferung des Verkaufsstandes und des Sortimentes darf vor und nach den Öffnungszeiten in den Marktbereich eingefahren werden. (Ausnahme: Notfälle) Rettungswege für Sanitätsdienste und Feuerwehr müssen dabei ständig frei bleiben! Verstöße hiergegen ziehen einen Ausschluss nach sich!

p) Die Verkaufsstände sind nach Ablauf der vereinbarten Betriebszeit unverzüglich abzubauen. Sie müssen spätestens am 1. Werktag nach Marktende entfernt sein.

q) Der Standort ist ordnungsgemäß und sauber zu verlassen!

r) Unsauber verlassene Verkaufsstandflächen werden zu Lasten des jeweiligen Marktbeschickers gereinigt und diesem in Rechnung gestellt.

§ 9 Verwendung von Lautsprechern

a) Die Aufstellung von Lautsprechern und/oder Musikwiedergabegeräten bedarf der Erlaubnis des Marktausschusses bzw. dessen Beauftragten. Der Marktausschuss bzw. dessen Beauftragter sind berechtigt, die Aufstellung und den Betrieb von Lautsprechern und/oder Musikwiedergabegeräten ganz oder teilweise zu untersagen.

b) Lautsprecheranlagen und Musikwiedergabegeräte sind im Übrigen so aufzustellen und zu betreiben, dass andere Teilnehmer des Marktes nicht gestört und die Belästigung der Anwohner auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

c) Aussteller, die Geräte o.ä. zur Wiedergabe von Musik betreiben, sind verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen (GEMA) selbständig einzuholen und anfallende Gebühren selbst zu tragen.

§ 10 Marktaufsicht

Die Marktaufsicht wird vom Marktausschuss wahrgenommen, dessen Anweisungen zu befolgen sind.

§ 11 Verhalten auf dem Markt

Alle Teilnehmer/innen am Marktverkehr haben mit Betreten des Marktbereiches die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnungen des Marktausschusses zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisabgabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygieneverordnung sind zu beachten.

§ 12 Verkaufseinrichtungen

Das Anbieten von Waren darf nur von einem festen Standplatz aus erfolgen, außer bei Bauchläden.

§ 13 Versorgung/Entsorgung

Der An- und Abtransport von Waren, Leergut usw. zu und von den Ständen mit Kraftfahrzeugen ist nur nach Absprache mit dem Marktausschuss möglich. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Ver- und Entsorgungsanlagen des Standes sind die jeweiligen Marktbeschicker verantwortlich.

§ 14 Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes; Abtransport der Abfälle

a) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.

b) Der Platzinhaber/innen sind für die Reinigung des Standes und dem davor gelegenen Weg zuständig.

c) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art auf die Gänge und Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.

d) Jeder Marktbeschicker ist verpflichtet den anfallenden Eigenmüll aus Verkaufsverpackungen selbst sachgerecht zu entsorgen. Entsprechende Müllsäcke können während der Marktzeit bei einem Beauftragten des Marktausschuss zum aktuellen Tarif pro Sack erworben werden.

e) Das Verwenden von Einweggeschirr ist zu vermeiden.

f) Für Besucher werden durch den Marktausschuss ausreichend Abfallbehälter mit Deckel (insbesondere an Ständen, die Esswaren anbieten) aufgestellt und zu gegebener Zeit geleert bzw. ausgewechselt.

§ 15 Strom

a) Die Entnahme von Strom zu Heizzwecken ist untersagt!

b) Die Stromverteilung wird vom Marktausschuss festgelegt. Geräte mit zu hohen Anschlußleistungen sind nicht erlaubt.

c) Die Marktbeschicker sind gehalten, genügend Anschlusskabel (max. 50m) in entsprechender Qualität mitzubringen.

d) Bei der Kabelführung ist darauf zu achten, dass keine Kurzschluss Gefahr entstehen kann. Die Kabel sind hinter den Ständen zu verlegen.

e) Die Stromkosten sind bereits in der Standgebühr enthalten.

§ 16 Kontrolle

Die Kontrolle über die Betriebe, insbesondere die Lebensmittelüberwachung obliegt grundsätzlich den zuständigen Behörden. Außer ihnen sind aber auch der Gemeindevorstand bzw. dessen Beauftragte berechtigt, Hygiene, Sauberkeit und Ordnung zu überprüfen. Ihnen steht das Recht zu, die sofortige Behebung der Mängel zu verlangen. Bei Nichtbefolgung kann die Zurücknahme des Zulassungsbescheides ohne Entschädigung durch den Gemeindevorstand verfügt werden. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen haben sich entsprechend auszuweisen. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Ver- und Entsorgungsanlagen des Standes sind die jeweiligen Marktbeschicker verantwortlich.

§ 17 Haftungsbestimmungen

a) Mit der Zuteilung von Standplätzen entsteht kein Verwahrungs- oder Bewachungsvertrag. Die Versicherung der Stände und der lagernden Waren usw. gegen Feuerschäden, Diebstahl, Witterungseinflüssen, Haftpflicht usw. ist grundsätzlich Sache des Standplatzinhabers/ der Standplatzinhaberin.

b) Der Standplatzinhaber haftet für alle Schäden, die von ihm oder den Personen, die in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehen, auf dem Marktgelände, sowie die von dem Veranstalter zugelassene(n) private(n) Gebäude und Höfe, die am Marktgelände angrenzen, verursacht werden. Er haftet ebenso, wenn er oder die in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehenden Personen gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung und insbesondere gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde Modautal übernimmt insoweit keine Haftung. Der Standplatzinhaber stellt die Gemeinde Modautal von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen, die im Bereich seines Standplatzes, der angrenzenden Gangflächen oder auch sowie die von dem Veranstalter zugelassene(n) private(n) Gebäude und Höfe, die am Marktgelände angrenzen, entstehen. Die Gemeinde Modautal übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Standplatzinhabern eingebrachten Waren, Geräte und Verkaufseinrichtungen.

c) Verursacht ein Standplatzinhaber oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehende Person einen Schaden an der Marktplatzfläche oder deren Zubehör, kann die Gemeinde Modautal auf Kosten des Standplatzinhabers den Schaden ersetzen.

d) Die Gemeinde Modautal haftet für Schäden auf dem Markt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Gemeinde Modautal haftet nicht für Schäden, die durch Beschicker/Aussteller der Märkte verursacht werden. Eine Haftung für Schäden durch Diebstahl, Einbruch, Witterungseinflüsse, Haftpflicht, Brand u. ä. wird von der Gemeinde Modautal nicht übernommen.

e) Die Gemeinde Modautal haftet nicht für Kosten und andere Einbußen, die durch die Beschränkungen des Marktes, Verlegungen, Veränderungen, Räumungen usw. entstehen.

§ 18 Bestandteile der Marktordnung

Bestandteile dieser Marktordnung sind:

a) Dauer-Festsetzungsbescheid der Ordnungsbehörde der Gemeinde Modautal vom 02.11.1999.

b) Die für jedes Jahr ausgestellte straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Ordnungsbehörde der Gemeinde Modautal.

c) Merkblatt des Staatl. Amtes für Lebensmittelüberwachung für den Landkreis DarmstadtDieburg.

Modautal, den 03.07.2023
Gez.

Der Bürgermeister
Jörg Lautenschläger